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Ab 1. April wieder Leinenpflicht zum Schutz der Wildtiere
Mitteilung vomWildtiere sind in der Brut- und Setzzeit besonders anfällig für Stress und Störungen. Sie bringen in dieser Zeit ihre Jungen auf die Welt und versorgen sie. Deshalb gilt im Baselbiet und in Basel-Stadt vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde in Wäldern und Waldesnähe.
Im Frühling bringen viele Wildtiere - oft unbemerkt - ihre Jungen auf die Welt. Die trächtige Rehgeiss setzt ihr Kitz ins frische Gras am Waldrand oder in nahegelegene Wiesen. Bodenbrütende Vögel suchen Wiesen, Waldböden und Felder um ihre Nester zu bauen. Gerade Waldränder sind als Übergang vom Wald ins Offenland und wieder zurück ein äusserst sensibler und wichtiger Lebensraum. Zum Schutz der Wildtiere gilt deshalb im Wald und in Waldesnähe vom 1. April bis am 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde. Zudem werden alle Waldbesucherinnen und -besucher gebeten, auf den Waldwegen zu bleiben und auf Aktivitäten in der Dämmerung und der Nacht sowie auf Veranstaltungen im Wald zu verzichten.
Dank Leine Stress vermeiden
Junge Hasen und Vögel wecken in Hunden schnell den Spiel- oder Jagdtrieb, oft ohne dass es die Besitzerin oder der Besitzer bemerkt. Manchmal enden solche Begegnungen für die Wildtiere tödlich. Aber nicht nur das: Alleine durch ihre Anwesenheit lösen Hunde bei Wildtieren Stress aus. Aus Sicht der Wildtiere sind sie Raubtiere - auch kleine, entspannte Hunde. Die Leine hilft, den Hund auf Abstand zu den schutz- und ruhebedürftigen Wildtieren zu halten.
Links: Leinenpflicht - BasellandWildkatzen schützen – im Wald lassen
Die geschützte Europäische Wildkatze lebt auch bei uns im Wald. Die Tiere breiten sich vom Jura her nach Osten aus. Doch der Kontakt mit Hauskatzen und das dichte Strassennetz bilden eine Gefahr. Ausserdem kommt es aufgrund der Ähnlichkeit mit getigerten Hauskatzen oft zu Verwechslungen: Wildkätzchen werden fälschlicherweise als Findeltiere angesehen und mitgenommen. Die Europäische Wildkatze lässt sich rein äusserlich nicht zuverlässig von der getigerten Hauskatze unterschieden, nur eine kostspielige Genanalyse kann Klarheit bringen.
Hören Sie im Frühling ein Miauen oder entdecken Sie scheinbar verlassene Jungtiere, halten Sie bitte Abstand, berühren Sie die Kätzchen nicht und nehmen Sie sie vor allem nicht mit nach Hause. Dies ist nicht nur strafbar, sondern auch nachteilig für die Wildkatzen. Die Mutter hinterlässt ihre Jungtiere im Dickicht, während sie auf der Jagd ist. Riechen die Kätzchen bei ihrer Rückkehr nach Menschengeruch, besteht die Gefahr, dass sie verstossen werden.Links -
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Beschlussprotokoll Einwohnergemeindeversammlung vom 25.03.2026
Mitteilung vom -
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Baumschnitt
Mitteilung vomAb Montag, 16.03.2026 darf kein Baumschnitt mehr deponiert werden.
Besten Dank für die Kenntnisnahme.
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Einwohnergemeindeversammlung vom 25.03.2026
Mitteilung vomUnterlagen zur Einwohnergemeindeversammlung vom 25.03.2026
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Gelegenheitswirtschaften / Fasnachtsbeizli
Mitteilung vomSehr geehrte Damen und Herren
Nach dem tragischen Brandereignis von Crans Montana stellen wir eine Verunsicherung fest, wer für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften in Gelegenheitswirtschaften wie beispielsweise Fasnachtsbeizli, Cliquenkeller etc. verantwortlich ist.
Grundsätzlich sind die Eigentümer und Nutzer der entsprechenden Lokale für die jederzeitige Einhaltung der Brandschutzvorschriften und der Sicherheit von Personen verantwortlich. Dies ergibt sich aus Art. 3 und 19ff. VKF‑BSN 1‑15.
Im Schadenfall können die Eigentümer der Gebäude ergänzend im Rahmen der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58f. OR und/oder allenfalls auch als Vermieter aufgrund von Art. 256 OR haftbar werden.
Die Gemeinden haben im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für Gelegenheitswirtschaften die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze festzulegen. Dabei haben sie die konkreten baulichen Gegebenheiten der vorgesehenen Räumlichkeiten/Flächen zu berücksichtigen. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn in räumlicher und betrieblicher Hinsicht alle Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben getroffen sind und die Sicherheit der Gäste, der Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit gewährleistet ist. Dabei sind die Vorgaben aus unserem Merkblatt "Hinweise für Dorffeste, Scheunen als Gaststätten, Beizli usw." zu beachten. Sollten auf Seiten der Gemeinden, als Bewilligungsbehörden von Gelegenheitswirtschaften, bei der Erhebung der entsprechenden Daten im Rahmen der Bewilligungsbearbeitung Unklarheiten im Zusammenhang mit der Festlegung der aufgrund der Brandschutzvorschriften zulässigen Anzahl Personen bestehen, stehen Ihnen die Spezialisten des Brandschutz-Inspektorates gerne zur Verfügung. Alternativ können die Gemeinden, aber auch die Veranstalter selbst, für die Beurteilung private Fachpersonen zuziehen.
Werden während der Veranstaltung Verstösse gegen die Bewilligungsbestimmungen festgestellt, obliegt es der Gemeinde als bewilligende Instanz, die Bewilligung zu widerrufen sowie die Veranstaltung vorübergehend oder dauerhaft zu schliessen. Wobei die Durchsetzung einer solche Schliessung gegebenenfalls durch die Polizei zu erfolgen hat.
Weiter empfehlen wir Ihnen, unabhängig allenfalls notwendiger weiterer Auflagen, folgende Bedingungen in die Bewilligung für Gelegenheitswirtschaften aufzunehmen:
- Im Innern von Gebäuden ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) (Kategorien F1 bis F4 gemäss Sprengstoffverordnung) verboten.
- Die in der Bewilligung festgelegte Anzahl Gäste ist im Eingangsbereich des Lokals für die Gäste gut sichtbar anzuschreiben.
- Die Einhaltung der in der Bewilligung festgelegten Anzahl Gäste ist vom Bewilligungsinhaber (permanent oder periodisch) zu überwachen.
Für ergänzende Auskünfte stehen Ihnen die Spezialisten des Brandschutz-Inspektorates gerne zur Verfügung.
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Brutzeit von Vögeln beim Gehölzschnitt beachten
Mitteilung vomJetzt ist ein idealer Zeitpunkt für den Gehölzschnitt. Wir bitten Sie, Ihre Gemeindemitarbeitenden sowie die für die Gemeindeflächen zuständigen Gartenfachbetriebe darüber zu informieren, dass der starke Gehölzschnitt, das vollständige Entfernen von Sträuchern und Hecken oder das Fällen von Bäumen während der Hauptbrut- und Setzzeit vom 1. April bis 31. Juli zu vermeiden ist.Sollten Tiere in der Hecke nisten, ist der Rückschnitt von Gesetzes wegen verboten. Schon im März beginnen die Vögel mit dem Nestbau. Bitte untersuchen Sie die Gehölze vorgängig, falls dann noch Schnittarbeiten ausgeführt werden.
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Erklärvideo zur kantonalen Abstimmung vom 8. März 2026
Mitteilung vomDie Landeskanzlei setzt Erklärvideos zu den kantonalen Abstimmungen ein, um die Inhalte über die an der Urne entschieden wird, möglichst einfach einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.
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Betreuungsperson Tagesfamilie in Hemmiken gesucht
Mitteilung vom